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   BFH, 02.12.2015 - X K 6/14   

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https://dejure.org/2015,48793
BFH, 02.12.2015 - X K 6/14 (https://dejure.org/2015,48793)
BFH, Entscheidung vom 02.12.2015 - X K 6/14 (https://dejure.org/2015,48793)
BFH, Entscheidung vom 02. Dezember 2015 - X K 6/14 (https://dejure.org/2015,48793)
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Volltextveröffentlichungen (12)

  • lexetius.com

    Entschädigung für ein verzögertes finanzgerichtliches Verfahren - Anforderung an den Klageantrag bei einer Entschädigungsklage

  • openjur.de
  • Bundesfinanzhof

    GVG § 198, FGO § 65 Abs 1 S 2
    Entschädigung für ein verzögertes finanzgerichtliches Verfahren - Anforderung an den Klageantrag bei einer Entschädigungsklage

  • Bundesfinanzhof

    Entschädigung für ein verzögertes finanzgerichtliches Verfahren - Anforderung an den Klageantrag bei einer Entschädigungsklage

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 198 GVG, § 65 Abs 1 S 2 FGO
    Entschädigung für ein verzögertes finanzgerichtliches Verfahren - Anforderung an den Klageantrag bei einer Entschädigungsklage

  • IWW
  • rewis.io

    Entschädigung für ein verzögertes finanzgerichtliches Verfahren - Anforderung an den Klageantrag bei einer Entschädigungsklage

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • rechtsportal.de

    GVG § 198 Abs. 1
    Voraussetzungen einer Entschädigung wegen überlanger Verfahrensdauer eines finanzgerichtlichen Verfahrens

  • datenbank.nwb.de

    Überprüfung der angemessenen Verfahrensdauer eines finanzgerichtlichen Verfahrens; kein Widerspruch zu Entscheidungen des BVerwG, des BSG oder des EGMR

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Voraussetzungen einer Entschädigung wegen überlanger Verfahrensdauer eines finanzgerichtlichen Verfahrens

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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (10)Neu Zitiert selbst (17)

  • BFH, 04.06.2014 - X K 12/13

    Entschädigungsklage - Verfahrensruhe im Ausgangsverfahren

    Auszug aus BFH, 02.12.2015 - X K 6/14
    Anschließend haben die Kläger ausgeführt, da davon auszugehen sei, dass der erkennende Senat an seinen Rechtsgrundsätzen zur Besonderheit und Einzigartigkeit der Finanzgerichtsverfahren in der Bundesrepublik Deutschland (Deutschland) unverändert festhalte, die er im Urteil vom 4. Juni 2014 X K 12/13 (BFHE 246, 136, BStBl II 2014, 933) aufgestellt habe, sei zumindest für einen Zeitraum von elf Monaten eine Entschädigung zuzusprechen.

    Die Grundsätze, die der angerufene Senat in seinem Urteil in BFHE 246, 136, BStBl II 2014, 933 in einem parallel gelagerten Verfahren aufgestellt habe, könnten auch auf das hiesige Verfahren übertragen werden.

    Für die weiteren Grundsätze und Einzelheiten einschließlich der Aufteilung des typischen finanzgerichtlichen Verfahrens in drei Phasen nimmt der Senat auf seine Urteile vom 7. November 2013 X K 13/12 (BFHE 243, 126, BStBl II 2014, 179, unter II.2.a bis c), in BFH/NV 2014, 1050, vom 19. März 2014 X K 3/13 (BFH/NV 2014, 1053) sowie X K 8/13 (BFHE 244, 521, BStBl II 2014, 584) und in BFHE 246, 136, BStBl II 2014, 933 Bezug.

    Zur näheren Begründung verweist er auf sein Urteil in BFHE 246, 136, BStBl II 2014, 933, Rz 27 f. Er sieht sich in dieser Auffassung dadurch bestätigt, dass das BVerfG die gegen das Senatsurteil in BFH/NV 2014, 1050 gerichtete Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen hat.

    Er ist als ein Jedermann-Recht konzipiert und steht in Fällen einer subjektiven Klagehäufung jeder am Gerichtsverfahren beteiligten Person einzeln zu (so auch Senatsurteil in BFHE 246, 136, BStBl II 2014, 933, Rz 47).

  • BFH, 18.03.2014 - X K 4/13

    Teilweise inhaltsgleich mit BFH-Urteil vom 19. 03. 2014 X K 8/13 -

    Auszug aus BFH, 02.12.2015 - X K 6/14
    Auf Antrag der Beteiligten ruhte das Verfahren durch Beschluss der Berichterstatterin vom 24. Oktober 2014 bis zur Entscheidung über die Verfassungsbeschwerde 2 BvR 1495/14, die sich gegen das Senatsurteil vom 18. März 2014 X K 4/13 (BFH/NV 2014, 1050) richtete.

    Für die weiteren Grundsätze und Einzelheiten einschließlich der Aufteilung des typischen finanzgerichtlichen Verfahrens in drei Phasen nimmt der Senat auf seine Urteile vom 7. November 2013 X K 13/12 (BFHE 243, 126, BStBl II 2014, 179, unter II.2.a bis c), in BFH/NV 2014, 1050, vom 19. März 2014 X K 3/13 (BFH/NV 2014, 1053) sowie X K 8/13 (BFHE 244, 521, BStBl II 2014, 584) und in BFHE 246, 136, BStBl II 2014, 933 Bezug.

    Zur näheren Begründung verweist er auf sein Urteil in BFHE 246, 136, BStBl II 2014, 933, Rz 27 f. Er sieht sich in dieser Auffassung dadurch bestätigt, dass das BVerfG die gegen das Senatsurteil in BFH/NV 2014, 1050 gerichtete Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen hat.

  • BFH, 28.02.2013 - VI R 58/11

    Lohnzahlung Dritter - Werbungskostenhöchstbetrag für häusliches Arbeitszimmer -

    Auszug aus BFH, 02.12.2015 - X K 6/14
    Mit Schriftsatz vom 29. Juni 2012 fragte das FG bei den Beteiligten an, ob einem Ruhen des Verfahrens mit Rücksicht auf das anhängige Revisionsverfahren VI R 58/11 zugestimmt werde.

    Die Kläger lehnten dies am 13. Juli 2012 ab, da auf die --von demselben Bevollmächtigten vertretene-- Revision VI R 58/11 der Rechtsstreit zurückverwiesen werden müsse.

    (1) Das Verfahren VI R 58/11, in dem es ebenfalls um die Konkurrenz zwischen Arbeitslohn und Schenkung ging, war ein Parallelfall, der die Verfahrensruhe vom Zeitpunkt der Anfrage des FG im Juni 2012 bis zum Zeitpunkt der Entscheidung des BFH vom 28. Februar 2013 bzw. der darauffolgenden Veröffentlichung gerechtfertigt hätte.

  • EGMR, 02.09.2010 - 46344/06

    Beschwerderecht gegen lange Verfahren gefordert

    Auszug aus BFH, 02.12.2015 - X K 6/14
    bb) Auch das Urteil des EGMR vom 2. September 2010  46344/06 (Neue Juristische Wochenschrift --NJW-- 2010, 3355) steht nicht in Widerspruch zur Senatsrechtsprechung.

    Das Verfahren hatte zudem die Verlängerung von waffenrechtlichen Erlaubnissen zum Gegenstand, die für den Kläger, der ein Personenschutzunternehmen betrieb, von besonderer Relevanz waren, worauf der EGMR insbesondere hingewiesen hat (Urteil in NJW 2010, 3355, Rz 45).

  • BSG, 03.09.2014 - B 10 ÜG 2/13 R

    Überlanges Gerichtsverfahren - Entschädigungsklage - unangemessene

    Auszug aus BFH, 02.12.2015 - X K 6/14
    aa) Soweit die Kläger auf das Urteil des BSG vom 3. September 2014 B 10 ÜG 2/13 R (BSGE 117, 21, Sozialrecht --SozR-- 4-1720, § 198 Nr. 3) verweisen, erkennt der angerufene Senat hierin keine Divergenz zu seiner Rechtsprechung.

    Das BSG legt vielmehr diese erkennbar den eigenen Erwägungen zugrunde, indem es ebenfalls Vermutungsregelungen aufstellt, die sich aber nach "der besonderen Natur sozialgerichtlicher Verfahren" richten (BSG-Urteil in BSGE 117, 21, SozR 4-1720, § 198 Nr. 3, Rz 45).

  • BFH, 07.11.2013 - X K 13/12

    Unangemessene Dauer eines finanzgerichtlichen Klageverfahrens

    Auszug aus BFH, 02.12.2015 - X K 6/14
    Für die weiteren Grundsätze und Einzelheiten einschließlich der Aufteilung des typischen finanzgerichtlichen Verfahrens in drei Phasen nimmt der Senat auf seine Urteile vom 7. November 2013 X K 13/12 (BFHE 243, 126, BStBl II 2014, 179, unter II.2.a bis c), in BFH/NV 2014, 1050, vom 19. März 2014 X K 3/13 (BFH/NV 2014, 1053) sowie X K 8/13 (BFHE 244, 521, BStBl II 2014, 584) und in BFHE 246, 136, BStBl II 2014, 933 Bezug.

    Auch die von den Klägern in der mündlichen Verhandlung genannten Urteile des BSG sowie des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) stehen der vom Senat zugrunde gelegten Vermutung nicht entgegen, wonach die Dauer des finanzgerichtlichen Verfahrens angemessen ist, wenn das Gericht gut zwei Jahre nach dem Eingang der Klage mit Maßnahmen beginnt, die das Verfahren einer Entscheidung zuführen sollen, und die damit begonnene ("dritte") Phase des Verfahrensablaufs nicht durch nennenswerte Zeiträume unterbrochen wird, in denen das Gericht die Akte unbearbeitet lässt (grundlegend Senatsurteil in BFHE 243, 126, BStBl II 2014, 179, Rz 69 ff.).

  • BFH, 19.03.2014 - X K 8/13

    Unangemessene Verfahrensdauer bei 34-monatiger Untätigkeit des Finanzgerichts im

    Auszug aus BFH, 02.12.2015 - X K 6/14
    Für die weiteren Grundsätze und Einzelheiten einschließlich der Aufteilung des typischen finanzgerichtlichen Verfahrens in drei Phasen nimmt der Senat auf seine Urteile vom 7. November 2013 X K 13/12 (BFHE 243, 126, BStBl II 2014, 179, unter II.2.a bis c), in BFH/NV 2014, 1050, vom 19. März 2014 X K 3/13 (BFH/NV 2014, 1053) sowie X K 8/13 (BFHE 244, 521, BStBl II 2014, 584) und in BFHE 246, 136, BStBl II 2014, 933 Bezug.

    Zur näheren Begründung verweist der erkennende Senat auf sein Urteil in BFHE 244, 521, BStBl II 2014, 584, unter II.4.a).

  • BFH, 07.08.2014 - VI R 57/12

    Lohnzahlung Dritter - "Vergütung für mehrjährige Tätigkeiten" nur bei

    Auszug aus BFH, 02.12.2015 - X K 6/14
    Bei dem Revisionsverfahren VI R 57/12 (Vorinstanz FG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 1. August 2012  1 K 1102/09, Entscheidungen der Finanzgerichte 2013, 118), auf das sich die zweite Ruhensanfrage bezog, handelte es sich um ein Parallelverfahren, das ebenso wie ein weiteres parallel gelagertes Revisionsverfahren mit Urteilen vom 7. August 2014 VI R 57/12 (BFH/NV 2015, 181) und VI R 58/12 (BFH/NV 2015, 184) entschieden wurde.

    Das Revisionsverfahren VI R 57/12 hätte damit die Verfahrensruhe bis zur Beendigung des Ausgangsverfahrens gerechtfertigt.

  • FG Berlin-Brandenburg, 01.08.2012 - 1 K 1102/09

    Freiwillige Zuwendung der ehemaligen Konzernmutter als Arbeitslohn: Abgrenzung

    Auszug aus BFH, 02.12.2015 - X K 6/14
    Am 20. November 2012 fragte das FG mit Hinweis auf ein bereits von einem anderen Senat des FG (1 K 1102/09) entschiedenes Parallelverfahren, gegen dessen Entscheidung Revision eingelegt worden war, erneut, ob einem Ruhen zugestimmt werde.

    Bei dem Revisionsverfahren VI R 57/12 (Vorinstanz FG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 1. August 2012  1 K 1102/09, Entscheidungen der Finanzgerichte 2013, 118), auf das sich die zweite Ruhensanfrage bezog, handelte es sich um ein Parallelverfahren, das ebenso wie ein weiteres parallel gelagertes Revisionsverfahren mit Urteilen vom 7. August 2014 VI R 57/12 (BFH/NV 2015, 181) und VI R 58/12 (BFH/NV 2015, 184) entschieden wurde.

  • BGH, 23.01.2014 - III ZR 37/13

    Entschädigungsanspruch wegen überlanger Dauer eines Gerichtsverfahrens:

    Auszug aus BFH, 02.12.2015 - X K 6/14
    In einer Entschädigungsklage gemäß § 198 GVG muss ein Kläger, um das Erfordernis eines bestimmten Klageantrags zu erfüllen, die für die Bemessung der Höhe des Anspruchs erforderlichen Tatsachen benennen und die Größenordnung der geltend gemachten Entschädigung (etwa einen Mindestbetrag) angeben (so auch Bundesverwaltungsgericht --BVerwG--, Urteil vom 26. Februar 2015  5 C 5/14 D, Neue Zeitschrift für Verwaltungsrecht - Rechtsprechungs-Report 2015, 641, Rz 15; ähnlich auch Bundesgerichtshof, Urteil vom 23. Januar 2014 III ZR 37/13, BFHZ 200, 20, Rz 56).
  • BVerwG, 26.02.2015 - 5 C 5.14

    Abweichung von der Größenordnung; Anrechnung; Ausgleich; Bestimmtheit des

  • BFH, 26.11.1979 - GrS 1/78

    Sachentscheidung - Mündliche Verhandlung - Voraussetzung einer Sachentscheidung -

  • BFH, 19.03.2014 - X K 3/13

    Teilweise inhaltsgleich mit BFH-Urteil vom 19. 03. 2014 X K 8/13 -

  • BFH, 07.08.2014 - VI R 58/12

    Im Wesentlichen inhaltsgleich mit BFH-Urteil vom 07. 08. 2014 VI R 57/12 -

  • VG der Evangelischen Landeskirche in Württemberg, 11.10.2013 - 2/13
  • BFH, 06.12.2013 - VI B 89/13

    Abgrenzung zwischen Arbeitslohn und Geschenk

  • BVerfG, 01.07.2015 - 2 BvR 1495/14
  • BSG, 17.12.2020 - B 10 ÜG 1/19 R

    Überlanges Gerichtsverfahren - Entschädigungsklage - Beigeladener im

    Dies beruht darauf, dass der Entschädigungsanspruch als ein "Jedermann-Recht" konzipiert ist und es sich insoweit um einen "personenbezogenen Anspruch" handelt (Senatsurteil vom 5.5.2015 - B 10 ÜG 5/14 R - SozR 4-1720 § 198 Nr. 12 RdNr 31; BFH Urteil vom 2.12.2015 - X K 6/14 - juris RdNr 48; BVerwG Urteil vom 27.2.2014 - 5 C 1/13 D - juris RdNr 37) .
  • LSG Sachsen, 12.07.2016 - L 11 SF 50/15

    Entschädigungsverfahren; Entschädigung für unangemessene Verfahrensdauer in

    Der Entschädigungsanspruch ist als ein Jedermann-Recht konzipiert und steht in Fällen einer subjektiven Klagehäufung jeder am Gerichtsverfahren beteiligten Person einzeln zu (BVerwG, Urteil vom 27.02.2014 - 5 C 1/13 D - juris RdNr. 36 ff.; BFH, Urteil vom 04.06.2014 - X K 12/13 - juris RdNr. 47; Urteil vom 02.12.2015 - X K 6/14 juris RdNr. 48 - anderer Ansicht Wehrhahn, SGb 2013, 61, 66, der bei Bedarfsgemeinschaften generell nur eine anteilige Entschädigung zubilligen möchte).
  • BFH, 12.07.2017 - X K 3/16

    Entschädigungsklage: Wahrung der Klagefrist, Bestimmtheit des Zahlungsantrags auf

    Etwas anderes gilt nur dann und nur insoweit, als der Kläger in Anwendung der Billigkeitsnorm des § 198 Abs. 2 Satz 4 GVG die Zuerkennung eines anderen Betrags als den gesetzlichen Regelbetrag für Nichtvermögensnachteile begehrt (Präzisierung der bisherigen Senatsrechtsprechung in den Urteilen vom 2. Dezember 2015 X K 7/14, BFHE 252, 233, BStBl II 2016, 405, Rz 15 ff., und vom 2. Dezember 2015 X K 6/14, BFH/NV 2016, 755, Rz 17 ff.).

    bb) Der erkennende Senat hat bisher Entschädigungsklagen, in denen lediglich ein Mindestbetrag angegeben und die Höhe der Entschädigung im Übrigen in das Ermessen des Entschädigungsgerichts gestellt worden war, als zulässig angesehen und sich für befugt gehalten, über den vom Entschädigungskläger bezeichneten Mindestbetrag hinauszugehen (Senatsurteile vom 2. Dezember 2015 X K 7/14, BFHE 252, 233, BStBl II 2016, 405, Rz 15 ff., und vom 2. Dezember 2015 X K 6/14, BFH/NV 2016, 755, Rz 17 ff.).

  • BSG, 13.12.2018 - B 10 ÜG 4/16 R

    Überlanges Gerichtsverfahren - Entschädigungsklage - sozialgerichtliches

    Der Senat stimmt in dieser Frage mit der Rechtsprechung der anderen obersten Gerichtshöfe des Bundes zu Entschädigungsklagen wegen überlanger Dauer gerichtlicher Verfahren überein (BFH Urteil vom 2.12.2015 - X K 6/14 - Juris RdNr 19; BVerwG Urteil vom 26.2.2015 - 5 C 5/14 D - Juris RdNr 15; BGH Urteil vom 23.1.2014 - III ZR 37/13 - BGHZ 200, 20 RdNr 56) .
  • BSG, 17.12.2020 - B 10 ÜG 2/19 R

    Anspruch auf Entschädigung immaterieller Nachteile wegen überlanger Dauer des

    Dies beruht darauf, dass der Entschädigungsanspruch als ein "Jedermann-Recht" konzipiert ist und es sich insoweit um einen "personenbezogenen Anspruch" handelt (Senatsurteil vom 5.5.2015 - B 10 ÜG 5/14 R - SozR 4-1720 § 198 Nr. 12 RdNr 31; BFH Urteil vom 2.12.2015 - X K 6/14 - juris RdNr 48; BVerwG Urteil vom 27.2.2014 - 5 C 1/13 D - juris RdNr 37) .
  • LSG Schleswig-Holstein, 20.04.2018 - L 12 SF 46/17

    Überlanges Gerichtsverfahren - Entschädigungsklage - Angemessenheitsprüfung -

    Aus Sicht des Senats erübrigt sich damit eine Auseinandersetzung mit der Rechtsauffassung des BFH (Urteil vom 2. Dezember 2015 - X K 6/14 -, Rn. 40 f, juris), wonach, sofern die Beteiligten auf gerichtliche Anfrage einem Ruhen des Verfahrens mit Rücksicht auf ein bei dem BFH anhängiges Revisionsverfahren in einer parallelen Angelegenheit nicht zustimmen - vorbehaltlich besonderer Umstände des Einzelfalls im Allgemeinen -, davon ausgegangen werden könne, dass für die Verfahrensverzögerung in dieser Zeitspanne keine Entschädigung in Geld zu gewähren sei und die Feststellung einer unangemessenen Verfahrensdauer nach § 198 Abs. 4 Satz 1 GVG ausreichend sei.
  • LSG Schleswig-Holstein, 20.04.2018 - L 12 SF 98/16

    Voraussetzungen einer Entschädigung wegen überlanger Verfahrensdauer

    Lässt sich somit eine unangemessene Verfahrensdauer nicht begründen, erübrigt sich eine Auseinandersetzung mit der Rechtsauffassung des BFH (Urteil vom 2. Dezember 2015 - X K 6/14 -, Rz 40 f.), wonach, sofern die Beteiligten auf gerichtliche Anfrage einem Ruhen des Verfahrens mit Rücksicht auf ein bei dem BFH anhängiges Revisionsverfahren in einer parallelen Angelegenheit nicht zustimmen - vorbehaltlich besonderer Umstände des Einzelfalls im Allgemeinen davon ausgegangen werden könne, dass für die Verfahrensverzögerung in dieser Zeitspanne keine Entschädigung in Geld zu gewähren sei und die Feststellung einer unangemessenen Verfahrensdauer nach § 198 Abs. 4 Satz 1 GVG ausreichend sei.
  • LSG Schleswig-Holstein, 20.04.2018 - L 12 SF 29/17

    Überlanges Gerichtsverfahren - Entschädigungsklage - Angemessenheitsprüfung -

    Aus Sicht des Senats erübrigt sich damit eine Auseinandersetzung mit der Rechtsauffassung des BFH (Urteil vom 2. Dezember 2015 - X K 6/14 -, Rn. 40 f, juris), wonach, sofern die Beteiligten auf gerichtliche Anfrage einem Ruhen des Verfahrens mit Rücksicht auf ein bei dem BFH anhängiges Revisionsverfahren in einer parallelen Angelegenheit nicht zustimmen - vorbehaltlich besonderer Umstände des Einzelfalls im Allgemeinen -, davon ausgegangen werden könne, dass für die Verfahrensverzögerung in dieser Zeitspanne keine Entschädigung in Geld zu gewähren sei und die Feststellung einer unangemessenen Verfahrensdauer nach § 198 Abs. 4 Satz 1 GVG ausreichend sei.
  • BSG, 16.01.2023 - B 10 ÜG 7/22 B

    Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde im sozialgerichtlichen Verfahren;

    Wie höchstrichterlich ebenfalls entschieden ist, steht in Fällen einer subjektiven Klagehäufung - anders als bei einer als solcher beteiligungsfähigen Personenmehrheit - der Entschädigungsanspruch jeder am Ausgangsverfahren beteiligten Person einzeln zu (vgl BSG Urteil vom 5.5.2015 aaO RdNr 31; BFH Urteil vom 2.12.2015 - X K 6/14 - juris RdNr 48; BVerwG Urteil vom 27.2.2014 - 5 C 1/13 D - juris RdNr 37).
  • LSG Sachsen-Anhalt, 02.02.2022 - L 10 SF 13/19

    Überlanges Gerichtsverfahren - Entschädigungsklage - immaterieller Nachteil eines

    Auch in Fällen einer subjektiven Klagehäufung steht der Entschädigungsanspruch jeder am Gerichtsverfahren beteiligten einzelnen Person zu (BSG, Urteil vom 5. Mai 2015, B 10 ÜG 5/14 R, juris, Rn. 31; Bundesfinanzhof [BFH], Urteil vom 2. Dezember 2015, X K 6/14, juris, Rn. 48; BVerwG; Urteil vom 27. Februar 2015, 5 C 1/13 D, juris, Rn. 37).
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